Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dynamic Autohaus UG (haftungsbeschränkt) & CoKG
Kraftfahrzeug-Verkaufsbedingungen, Stand: 05/2011
I. Vertragsabschluss
Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung (Angebot des Käufers) nicht binnen 21 Tagen ab Datum der Abgabe ablehnt. Bei Bestellung eines
konkreten, auf Lager des Verkäufers befindlichen Fahrzeugs beträgt die Frist zur Ablehnung der Bestellung
10 Tage. Die Bestellung gilt als angenommen bei vorheriger Lieferung des Kaufgegenstandes.
II. Preise
Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen und dafür
ausgelegte Kosten werden zusätzlich zu den vereinbarten Preisen berechnet. Preisänderungen sind nur zulässig,
wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und die unverbindliche Preisempfehlung
des Herstellers/Importeurs geändert worden ist, falls eine solche nicht besteht, der
Hersteller-/Importeurabgabepreis. Dann gilt der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Kaufpreis.
Macht der Verkäufer aufgrund einer solchen Änderung einen um 3% oder mehr erhöhten Preis geltend, so kann der
Käufer von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist binnen 2 Wochen ab Mitteilung der Preisänderung zu
erklären.
III. Zahlung des Kaufpreises
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Anzahlung als Bestell-bestätigung kann bei Bestellung
erforderlich sein.
Die Zahlung kann auf folgende Weise geschehen:
(a) Banküberweisung - in jedem Falle muss der zu überweisende Restbetrag spätestens 3 Tage vor
Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein
(b) Barzahlung.
IV. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 15 % des
vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt
der Leistung verlangen, muss er den Verkäufer nach Ablauf der 6 Wochen Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist
zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbe-grenzungen. Der
Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Wird ein verbindlicher
Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3-6
dieses Abschnitts. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern1 bis 3 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie
Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können daraus allein keine Rechte abgeleitet werden.
V. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach vertragsgemäßer Bereitstellung des
Kaufgegenstandes und Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 %
des Kaufpreises, einschließlich des Preises von vereinbarten Nebenleistungen. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, oder der Käufer nachweist, dass ein
geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen,
Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung (Teil II) dem Verkäufer zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung für den Kaufgegenstand einräumen.
VII. Sachmängelhaftung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Die Ansprüche
auf Nacherfüllung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Der Verkäufer erfüllt den Anspruch wegen eines
Sachmangels durch Nachbesserung, soweit diese ohne erhebliche Nachteile für den Käufer erfolgen kann.
Ansprüche auf Schadenersatz aus der Sachmängelhaftung sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind
ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und aufgrund eines groben
Verschuldens. Eine vom Verkäufer dem Käufer etwa eingeräumte Garantie berührt die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht.
VIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.