Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dynamic Autohaus UG (haftungsbeschränkt) & CoKG

Kraftfahrzeug-Verkaufsbedingungen, Stand: 05/2011


I. Vertragsabschluss

Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers) nicht binnen 21 Tagen ab Datum der Abgabe ablehnt. Bei Bestellung eines konkreten, auf Lager des Verkäufers befindlichen Fahrzeugs beträgt die Frist zur Ablehnung der Bestellung 10 Tage. Die Bestellung gilt als angenommen bei vorheriger Lieferung des Kaufgegenstandes.

II. Preise
Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen und dafür ausgelegte Kosten werden zusätzlich zu den vereinbarten Preisen berechnet. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers/Importeurs geändert worden ist, falls eine solche nicht besteht, der Hersteller-/Importeurabgabepreis. Dann gilt der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Kaufpreis. Macht der Verkäufer aufgrund einer solchen Änderung einen um 3% oder mehr erhöhten Preis geltend, so kann der Käufer von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist binnen 2 Wochen ab Mitteilung der Preisänderung zu erklären.

III. Zahlung des Kaufpreises
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Anzahlung als Bestell-bestätigung kann bei Bestellung erforderlich sein. Die Zahlung kann auf folgende Weise geschehen: (a) Banküberweisung - in jedem Falle muss der zu überweisende Restbetrag spätestens 3 Tage vor Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein (b) Barzahlung.

IV. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er den Verkäufer nach Ablauf der 6 Wochen Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbe-grenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3-6 dieses Abschnitts. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können daraus allein keine Rechte abgeleitet werden.

V. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach vertragsgemäßer Bereitstellung des Kaufgegenstandes und Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises, einschließlich des Preises von vereinbarten Nebenleistungen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung (Teil II) dem Verkäufer zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung für den Kaufgegenstand einräumen.

VII. Sachmängelhaftung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Die Ansprüche auf Nacherfüllung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Der Verkäufer erfüllt den Anspruch wegen eines Sachmangels durch Nachbesserung, soweit diese ohne erhebliche Nachteile für den Käufer erfolgen kann. Ansprüche auf Schadenersatz aus der Sachmängelhaftung sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und aufgrund eines groben Verschuldens. Eine vom Verkäufer dem Käufer etwa eingeräumte Garantie berührt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht.

VIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.